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Das weltliche Recht ist vor allem im Landrecht des Lex Akronis geregelt. Das Lehensrecht (also die Verfassung) ist nicht kodifiziert und ist damit gewohnheitsrechtlich überliefert.
Das Gesetzbuch des Lex Akronis umfaßt Elf mal Vier Normen und kann systematisch in den verfahrensrechtlichen Teil, den strafrechtlichen Teil und schließlich in den zivilrechtlichen Teil gegliedert werden. Zu beachten ist, daß die Grenzen zwischen diesen Rechtsgebieten durchaus fließend sind.
Das Gesetzbuch lehnt sich inhaltlich an den Sachsenspiegel an. Es ist unumgänglich, daß man, will man das Landrecht verstehen, sich von seinem modernen, auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden Rechtsverständnis zumindest in Teilen verabschiedet. So kann es sein, daß sich ein angeklagter Adliger mit einem Reinigungseid aus der Affäre ziehen kann, ohne dass auch nur ein Zeuge gehört wird. Ansonsten ruht das Landrecht zum allergrößten Teil auf dem germanischen Rechtsverständnis. So wird nur ein Richter tätig, wenn es einen Kläger gibt. Auch wird jeder Schaden, auch Körperverletzung oder gar Totschlag als ein wirtschaftlicher Schaden für die betroffene Sippe gesehen, der auch in Geld wieder gutzumachen ist. Wird doch einmal eine Strafe auf Leib und Leben verhängt, so dient das im Landrecht angeordnete Strafmaß dem Richter lediglich als Orientierung. Diese Grundsätze erfahren allerdings vielfältige Durchbrechungen, die hier aber nicht weiter erläutert werden sollen.
Schließlich ist es noch wichtig zu wissen, daß das geistliche Recht IMMER über dem weltlichen steht. Ein entsprechender Priester kann jederzeit alle Kompetenzen an sich ziehen, so in seinen Augen geistliche Themen Gegenstand der Verhandlung sind.
Lex Akronis (Landrecht):
- Kapitel 1 Göttliches Recht überstrahlt alle Wesen, steht über allen weltlichen Gesetzen in allen Landen.
- Kapitel 2 Jeder eingewanderte Mann empfängt Recht nach dem Recht Akrons und nicht nach dem Recht des Mannes. Wo kein Gesetz ist, soll Akrons Recht gelten.
- Kapitel 3 Wo kein Kläger, da kein Richter. Wo einer tot ist oder bei anderen schwerwiegenden Taten, soll es Akrons sein, die Tat anzuklagen.
- Kapitel 4 Sobald sich der Richter niederläßt, soll niemand des Umstandes sich vom Gerichtsorte entfernen oder den Gerichtsfrieden brechen. Dann soll der Kläger in die Mitte des Umstandes vor den Richter treten und die Klage vortragen.
- Kapitel 5 Ein Mann von Stand soll sich durch einen Eid reinigen; wird er schwerwiegender Taten beschuldigt. Soll kein Eid durch Eideshelfer bekräftigt werden. Es sei das Recht des Richters, bei besonders schwerer Beschuldigung den Reinigungseid zu verwehren. Dem adligen Beschuldigten aber sei dann das Recht auf ein Gottesurteil nicht verwehrt. Der Beschuldigte muss daran höchstpersönlich teilnehmen.
- Kapitel 6 Ein Mann von Stand, der klagtm kann, wenn er sieben Eideshelfer vorbringt, den Reinigungseid des Angeklagten aufschieben.
- Kapitel 7 Wer vor Gericht Meineid leistet, dem werde die Zunge herausgerissen.
- Kapitel 8 Der, der das Kriegsrecht missachtet, ist ein Feind Astartes und kann enthauptet werden.
- Kapitel 9 Der, der nichtfür Akron streitet, dem sei das Recht entzogen, sich mit dem Schwerte zu gürten
- Kapitel 10 Wesen der Dunkelheit sowie solche, die sich der Dunkelheit verschrieben haben, sind vogelfrei, auf das jedermann sie erschlagen künnt. Es sei denn, sie stehen unter dem Schutze Astartes
- Kapitel 11 Mißachtet jemand Gesetze Astartes, den soll ein Priester zum Scheiterhaufen führen.
- Kapitel 12 Der Verräter soll dem Willen Astartes unterworfen werden.
- Kapitel 13 Dem Überläufer soll man beide Hände abschlagen.
- Kapitel 14 Der Totschläger soll ein Wergeld und ein Friedensgeld zahlen und kann vogelfrei werden, es sei denn, er hat sich mit einem zum Zweikampf verabredeet, oder er kann beweisen, daß er jenen zum Schutze seines Lebens getötet hat. Wenn einer einen Heiler tötet, oder in anderen besonders schweren Fällen, der soll gleich dem Mörder bestraft werden, es sei denn, der Kläger besteht auf die Buße.
- Kapitel 15 Den Mörder, der heimlich einen umgebracht hat, soll man Astartes Willen unterwerfen.
- Kapitel 16 Der, der den Totschläger oder Mörder tötet, ohne selbst Mörder zu sein, wobei der Getötete aus seiner Sippe kommt, werde nicht bestraft, wenn die Sonne nach dem Tode noch nicht wie Mail aufgegangen ist.
- Kapitel 17 Tötet einer einen bei handhafter tat, so werde er nicht bestraft.
- Kapitel 18 Tötet einer einen Ork, sei er auch Mörder, so zahle er Wergeld und Friedensgeld.
- Kapitel 19 Einer einzigen Wunde wegen kann man nur einen Mann beschuldigen. Doch kann man des Rates und der Hilfe mehr Leute beschuldigen.
- Kapitel 20 Verletzt einer einen anderen, so hat er den Schaden zu ersetzen und soll Friedensgeld zahlen.
- Kapitel 21 Ein Mann soll den Schaden ausgleichen, der anderen durch seine Unachtsamkeit entsteht, sei es durch Brand oder durch einen Brunnen, den er nicht kniehoch über der Erde abgesichert hat, oder daß er einen Mann oder ein Tier anschießt oder trifft, wenn er nach einem Vogel ziehlt. Dafür muß er nicht mit seinem Leben oder seiner Gesundheit büßen, auch wenn der Mann stirbt. Aber er muß ausgleich leisten in Höhe seines Wergeldes.
- Kapitel 22 Dem Dieb, vor allem dem, der eine Waffe gestohlen hat, soll man die Hand abschlagen und er soll das Brandzeichen des Diebes auf seiner Wange tragen.
- Kapitel 23 Dem Dieb, der etwas von geringem Wert entwendet, soll ein Finger abgeschnitten werden.
- Kapitel 24 Wenn einer etwas innerhalb einer Behausung stiehlt oder einen Verschluß aufbricht und dieblich etwas davonträgt, der soll nicht nur die Hand abgeschlagen bekommen und das Zeichen des Diebes tragen, sondern auch vogelfrei sein.
- Kapitel 25 Der Räuber soll Astartes Willen unterworfen werden. Doch begeht er die Tat ohne Hilfe anderer, so soll ihm nur die Hand abgeschlagen werden.
- Kapitel 26 Wer die Beute eines Diebstahles oder eines Raubes hütet, oder die Täter mit Hilfe unterstützt, werde sie dessen überführt, über den soll man richten wie über jene.
- Kapitel 27 Alle die, die einen Pflug rauben oder einen Totenacker berauben oder die eine Mühle oder ein Haus Astartes berauben oder anzünden, sollen dem Willen Astartes unterworfen werden.
- Kapitel 28 Tut einer einer Frau Gewalt an, dem werde die Manneskraft genommen.
- Kapitel 29 Dem Giftmischer, der ohne Erlaubnis Gift herstellt, soll das rechte Ohr abgeschnitten werden.
- Kapitel 30 Wer auf dem Felde einen von Unbekannten Erschalgenen findet und ihn mit Wissen der Dorfnachbarn begräbt, begeht keine Straftat.
- Kapitel 31 Mithril darf außerhalb der Grenzen Akrons nicht verkauft werden.
- Kapitel 32 Der wieder besseren Wissens Steuern hinterzieht, werde gleich dem Dieb bestraft.
- Kapitel 33 Der respektloseinem Adligen oder einer Wache gegenüber ist, soll mit nicht unter einem Dutzend Peitschenhieben bestraft werden.
- Kapitel 34 Wer Zauberei öffentlich wirkt, ohne zu heilen, werde zu einem Friedensgeld verurteilt. Tötet einer einen durch Zauberei, so ist er ein Mörder.
- Kapitel 35 Der Maße oder Urkunden oder Silber fälscht, den soll man wenigstens brandmarken.
- Kapitel 36 Wer mit falschem Silber kauft, soll die Hand verlieren.
- Kapitel 37 Alle Schätze unter der Erde begraben, tiefer denn ein Pflug geht, das gehört zur Lehnsherren Gewalt.
- Kapitel 38 Alle Fahrhabe gibt der Mann ohne Erbenerlaubnis an allen Orten weg und veräußert und verleiht Gut, solange wie es vermag, daß er, gegürtet mit einem Schwert und mit einem Schilde, auf ein Pferd steigen kann von einem daumenellenhohen Stein oder Baumstumpf ohne jemandes Hilfe, außer daß man ihm das Roß oder den Steigbügel halte. Wenn er dies nicht mehr tun kann, so kann er nichts weggeben, noch veräußern, noch verleihen, sodaß er es ihm entzöge, der es nach seinem Tode zu erwarten hat.
- Kapitel 39 Wo auch immer zwei Männer ein Erbe nehmen sollen, da soll der Ältere teilen und der Jüngere wählen.
- Kapitel 40 Das Testament des Verstorbenen soll geachtet werden, auch wenn er andere als die seiner Sippe bedachte.
- Kapitel 41 Augen auf, Kauf ist Kauf, es sei denn der, der etwas kauft, konnte den Mangel unmöglich erkennen.
- Kapitel 42 Wer einem anderen etwas leiht oder verpfändet, es sein ein Pferd oder Kleidung oder andere Fahrhabe, oder wenn einer in anderer Weise freiwillig etwas weggibt, und derjenige, der sie nun in Besitz hatte, verkauft oder verpfändet oder verspielt die Sache, dann kann jener, der sie ihm verliehen oder verpfändet hat, daraus keine Forderung erheben, außer gegen denjenigen, dem er sie geliehen oder verpfändet hat. Wo Du Deinen Glauben gelassen hast, da sollst Du ihn suchen, es sei denn die Sache wurde gestohlen.
- Kapitel 43 Wer land an einen anderen verkaufen oder verschenken will, muß dies vor Gericht kundtun. Land kann nur an einen übereignet werden, der bereits in Akron lebt.
- Kapitel 44 Der einen Wucherzins zahlt, der soll ihn zurückverlangen können.
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