| Akrons Verfassung |
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Akron ist ein Gottesstaat, eine Theokratie. Alle Geschicke des Landes werden von der Priesterschaft des Ordens des Elffachen Kreuzes gelenkt, an dessen Spitze der Hohe Rat steht. Außen- wie Innenpolitik orientieren sich stets an den Glaubenslehren Astartes.
Doch der Hohe Rat und die Priesterschaft regiert hinter den Kulissen. Die weltliche Macht wurde vom Hohen Rat an den „Don“, also den Fürsten Akrons und Anführer des Ordens vom Elffachen Kreuz sowie an die Reichsversammlung delegiert.
Die unregelmäßig zusammentretende Reichsversammlung beschließt über die Marschrichtung akronischer Politik. Die Reichsversammlung setzt sich aus dem wenigen akronischen Adel und freien akronischen Bürgern zusammen. Auch die Reichsversammlung ist es, die den Don auf Lebenszeit wählt. Im diesem Fall sind aber ausschließlich Elfkreuzer stimmberechtigt. Der erste Ritter wird durch den Don bestimmt und ernannt. Trotz der verhältnismäßig starken Zentralgewalt ist Akron ein Feudalstaat, getragen durch eine (sich langsam bildende) Ständegesellschaft. Akrons Gebiet teilt sich in eine Vielzahl von Lehen auf. Grob kann man die Lehen in abhängige und unabhängige Lehen einteilen. Der Großteil der Lehen sind abhängige Lehen, die zumeist an verdiente Elfkreuzer vergeben werden aber auch an andere Vasallen. Beispiel hierfür ist das Zwergengebiet Azaghal-Dun oder die freie Reichsstadt Wyrz Knürz. Die abhängigen Lehen haben kein Federecht, sind steuerpflichtig und sind an das Lex Akronis (Landrecht) gebunden. Die freien Lehen sind demgegenüber weitgehend unabhängig. Sie dürfen eigene Gesetze erlassen, welche aber nicht dem Lex Akronis widersprechen dürfen, frei Steuern erheben und sind, zumindest in Friedenszeiten, vom Abgabenzwang befreit. Beispiel dafür ist die Ostmark. Erwähnenswert ist an dieser Stelle die Rechtsstellung des Akroners im Ausland. Ausweislich der Bürgerurkunde darf ein Bürger Akrons im Ausland AUSSCHLIESSLICH von einem Elfkreuzer oder von einem dazu ausdrücklich berufenen Vertreter zu Strafen auf Leib und Leben verurteilt werden. Manngelder, Friedensgelder und sonstige Geldstrafen und Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. |
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